Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung

GbV

§ 7 Zuständigkeiten

Stand: 05.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,
2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,
3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,
4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und
5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.

Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7#abs-2 (2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

§ 6 § 8