Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV§ 7 Zuständigkeiten
Stand: 05.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7#abs-2 (2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.